Kinderpornografie als Tätigkeitsbereich Abgeordneter?
Saturday, den 7. März 2009
Für den Fall, dass der Verdacht bestätigt wird, wäre es mir bislangvöllig entgangen, dass es zum gewöhnlichen Tätigkeitsbereich von Bundestagsabgeordneten und medienpolitischen Sprechern ihrer Partei gehört, zu Hause kinderpornografisches Material auf Computern, Mobiltelefonen und DVDs zu sammeln. Oder dass sie gar womöglich noch als vorgebliche verdeckte Privatermittler Kontakte halten zu dubiosen Hehlern solchen Materials.
Ich glaube, mir geht der Hut hoch!
Und er käme gar nicht wieder herunter, wenn denn am Ende gar der Versuch stünde, Absatz (5) des Paragraphen 184b des Strafgesetzbuches (§184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) in Anwendung zu bringen.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
»Rechtmäßige dienstliche oder berufliche Pflichten« sehe ich jedenfalls ausschließlich bei Staatsanwaltschaften und ermittelnden Polizeidienststellen.
Warten wir mal ab, zu welchen Ergebnissen die ermittelnde Staatsanwaltschaft gelangt …


